RS Vwgh 2000/6/20 98/15/0169

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Veröffentlicht am 20.06.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §93 Abs2 Z1 lita;
KStG 1988 §7 Abs2;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/15/0170 Besprechung in:GeS aktuell 9/2007, S 390-402;

Rechtssatz

Die Überlassung der Nutzung der Wohnung einer GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer kann bei diesem auch dann eine verdeckte Ausschüttung darstellen, wenn die Wohnung nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der GmbH gehört (Hinweis Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG, § 8 Tz 66, Stichwort "Dienstwohnung"). Wenn aber die Eigentumswohnung zu Recht nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der GmbH gerechnet wird, weil nicht die betriebliche Veranlassung im Vordergrund steht, stellt die Nutzungsüberlassung kein Entgelt für an den Betrieb der GmbH erbrachte Dienstleistungen dar. Steht die Zurverfügungstellung der Eigentumswohnung mit in einem Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Umständen in Zusammenhang, führt dies auf der Ebene des Einkommens des Gesellschafter-Geschäftsführers zu kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften iSd § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 im Umfang der Differenz zwischen dem fremdüblichen und dem tatsächlich bezahlten Mietentgelt.

Schlagworte

VwRallg7 Fremdvergleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150169.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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