RS Vwgh 2000/6/20 98/15/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2000
beobachten
merken

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §5 Abs4;

Rechtssatz

Hielt sich der Sohn während der Schuljahre im Streitzeitraum in den USA auf, ist das Verbringen der Ferien in Österreich bei der Beihilfebezieherin jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt des Sohnes in den USA nicht unterbrochen wurde (Hinweis E 8.6.1982, 82/14/0047). Ob die Sommerferien dabei einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten umfassten, ist unter Berücksichtigung des Gesamtbildes - jeweils Rückkehr in die USA - nicht entscheidungswesentlich. Da die Ferienaufenthalte in Österreich den gewöhnlichen Aufenthalt des Sohnes in den Vereinigten Staaten nicht unterbrachen, war der Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht für jene Zeiten (Ferienzeiten) gegeben, die der Sohn bei der Beihilfebezieherin verbrachte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150016.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten