RS Vwgh 2000/6/21 95/08/0050

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §42 Abs3;
AZG §26 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er gemäß § 26 Abs 1 AZG verpflichtet ist, solche Aufzeichnungen zu führen, darf der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung im Sinne des § 42 Abs 3 ASVG Gebrauch machen (Hinweis E 22.1.1991, 89/08/0279). Es ist nicht rechtswidrig, wenn der Versicherungsträger zu diesem Zweck von den Öffnungszeiten des Betriebes sowie den Daten ähnlicher Betriebe ausgeht, zumal das Gesetz eine solche Vorgangsweise ausdrücklich gestattet. Dass die sonstigen, vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Feststellung des gemäß § 49 Abs 1 ASVG gebührenden Entgeltes nicht geeignet waren, hat die Behörde im Beschwerdefall in der Begründung ihres Bescheides schlüssig dargelegt. Eine Verpflichtung, vor einer Schätzung jedenfalls auch die Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen, besteht deshalb nicht, weil die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zwecke der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080050.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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