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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §38 Abs2 idF 1986/113;Rechtssatz
Bei einer eigenmächtigen Bewirtschaftung handelt es sich um rein faktische, jedoch nicht rechtliche Umstände. Sollte es schon vorher zu einer Übereignung - im Sinne der Verschaffung wirtschaftlicher Verfügungsmacht - an eine andere Person gekommen sein, dann wäre der Betrieb ab diesem Zeitpunkt (und ungeachtet dessen, dass diese noch nicht Eigentümerin der Liegenschaft gewesen ist) auf ihre Rechnung und Gefahr geführt worden. Der eigenmächtig Wirtschaftende hätte etwaige Erträgnisse des Betriebes an diese Person herauszugeben. Die Beitragspflicht träfe unmittelbar diese Person. Für die Frage der Haftung nach § 38 Abs 2 BSVG wäre sein Verhalten allerdings unmaßgeblich (Hinweis E 13.3.1990, 89/08/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080322.X03Im RIS seit
24.08.2001