RS Vwgh 2000/6/21 97/09/0326

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z2;
BDG 1979 §52 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Kann nicht bzw für einen Schuldspruch nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass die unbeachtet gebliebenen Anordnungen nach § 52 Abs 2 BDG 1979 dem Beschuldigten (rechtzeitig) bekanntgemacht wurden, darf der Beschuldigte nicht disziplinär bestraft werden (vgl zum Erfordernis des Nachweises einer Dienstpflichtverletzung § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979). Eine Regel, wie § 5 Abs 1 VStG sie für Ungehorsamsdelikte normiert, besteht im Disziplinarverfahren jedenfalls nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090326.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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