TE Vfgh Beschluss 2005/6/14 G23/05

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ABGB §182 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB betreffend die Wirkungen einer "Stiefkindadoption" im Hinblick auf das Erlöschen der familienrechtlichen Beziehungen zur leiblichen Mutter bei Adoption des Kindes durch die gleichgeschlechtliche Lebensgefährtin der Mutter; Zuständigkeit des Gerichtes zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Annahme an Kindes statt

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die 1967 geborene Antragstellerin hat im Feber 2005 mit dem 1995 geborenen Antragsteller durch seine obsorgeberechtigte Mutter einen Adoptionsvertrag abgeschlossen, worin unter anderem festgestellt wird, dass die Mutter seit über fünf Jahren mit der Adoptivmutter in umfassender und dauerhafter Lebensgemeinschaft nach Art einer Ehe lebe und zwischen den Vertragsteilen ein Mutter-Sohn-Verhältnis bestehe, dem die beabsichtigte Adoption Rechnung tragen solle.

Mit dem vorliegenden Antrag nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG beantragen die beiden Vertragspartner und die Mutter des Antragstellers die Aufhebung des das Erlöschen der Beziehungen zum leiblichen Elternteil verfügenden zweiten Satzes in Abs2 des §182 ABGB, in eventu des ganzen Abs2, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen über die Wirkungen der Adoption oder aber des ganzen Abschnitts über die Annahme an Kindes statt. Der angegriffene zweite Satz des §182 Abs2 ordne für den Fall der Annahme durch eine Wahlmutter das Erlöschen der nicht bloß in der Verwandtschaft an sich bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zur leiblichen Mutter und deren Verwandten an. Das führe zum gleichheitswidrigen Ergebnis, dass gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit, durch Adoption des "Stiefkindes" eine gemeinsame Elternschaft herbeizuführen, versagt bleibe.

Zugleich sei ihnen aber dadurch der Weg verschlossen, durch Einholung der zum Zustandekommen der Adoption erforderlichen gerichtlichen Bewilligung des Vertrages ein Gericht mit der Sache zu befassen, das diese Bedenken zum Anlass einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof machen könnte: Das Gericht würde nämlich ohne Anwendung der angegriffenen Vorschrift die Bewilligung erteilen müssen, sodass die verpönten Folgen einträten.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes unter anderem auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Die angegriffene Bestimmung des ABGB knüpft an das Wirksamwerden der Annahme an Kindes statt die Rechtsfolge des Erlöschens der familienrechtlichen Beziehungen zu jenem Elternteil, den der Annehmende ersetzt. Diese Rechtsfolge tritt mit Wirksamwerden einer Adoption ohne weiteren gerichtlichen oder behördlichen Akt ein.

Die Annahme an Kindes statt kommt ihrerseits aber erst mit gerichtlicher Bewilligung - wenn dann auch mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung - zustande (§179a Abs1 ABGB). Das zur Bewilligung der Annahme berufene Gericht hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Annahme an Kindes statt gegeben sind. Die gesetzlichen Bestimmungen gehen nun aber insgesamt davon aus, dass durch die Annahme an Kindes statt an die Stelle der leiblichen Eltern die Wahleltern treten, weshalb der angegriffene zweite Satz des §182 Abs2 für den Fall, dass das Wahlkind nur durch einen Wahlvater oder eine Wahlmutter angenommen wird, die Beziehungen lediglich hinsichtlich des leiblichen Vaters oder der leiblichen Mutter erlöschen lässt. Ob die Gesetzeslage die Annahme eines Wahlkindes durch eine Wahlmutter anstelle des leiblichen Vaters und neben der leiblichen Mutter zulässt, hat nicht der Verfassungsgerichtshof zu prüfen. Die Lösung der Rechtsfrage, von der die Betroffenheit der Antragsteller abhängt, ist vielmehr Aufgabe des Bewilligungsgerichts, das entweder den auf eine gemeinsame Elternschaft von leiblicher Mutter und Wahlmutter abstellenden Adoptionsvertrag zu bewilligen oder die Bewilligung mit Hinweis auf das gesetzliche Hindernis zu versagen hat.

Gegen den die Bewilligung versagenden Beschluss können die Antragsteller die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage vor das Instanzgericht bringen, das im Falle verfassungsrechtlicher Bedenken zur Antragstellung nach Art140 Abs1 B-VG berufen ist.

Es ist Sache der Antragsteller, die Absicht der Annahme des Wahlkindes durch eine Wahlmutter anstelle des Wahlvaters und neben der leiblichen Mutter klarzustellen und solcherart gegebenenfalls die Abweisung des Antrages auf Bewilligung herbeizuführen (vgl. den vorgelegten Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 5. November 2001, mit dem die teilweise Übertragung der Obsorge an die nunmehrige Wahlmutter zwecks gemeinsamer Obsorge mit der leiblichen Mutter abgewiesen wurde).

Der vorliegende Antrag ist daher in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).

Schlagworte

Adoption, VfGH / Individualantrag, Zivilrecht, Kindschaftsrecht, Homosexualität, Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G23.2005

Dokumentnummer

JFT_09949386_05G00023_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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