Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §26 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde muss bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2.Auflage 1998, Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090326.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012