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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art12 Abs1 Z1Leitsatz
Grundsatzgesetzwidrigkeit der Bedarfsprüfung bei Bewilligung zur Errichtung selbständiger Ambulatorien aufgrund Beurteilung des bestehenden Bedarfs "im politischen Bezirk"; erhebliche Einschränkung der im Grundsatzgesetz normierten Grundsätze für die Bedarfsprüfung; Prüfung und Aufhebung der Norm im Sbg Krankenanstaltengesetz in der wiederverlautbarten Fassung; Feststellung der Verfassungswidrigkeit auch der Stammfassung zum Zwecke der KlarstellungRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in jenen Fällen, in denen eine als verfassungswidrig erkannte Norm seit der Erlassung des Bescheides des Ausgangsverfahrens wiederverlautbart worden ist, die Norm in der Fassung der Wiederverlautbarung aufgehoben (vgl. zu Fällen amtswegiger Gesetzesprüfungsverfahren die Erkenntnisse VfSlg. 6281a/1970 und 6282/1970, zum Fall eines vom Verwaltungsgerichtshof initiierten Gesetzesprüfungsverfahrens VfSlg. 12282/1990).Der Verfassungsgerichtshof hat in jenen Fällen, in denen eine als verfassungswidrig erkannte Norm seit der Erlassung des Bescheides des Ausgangsverfahrens wiederverlautbart worden ist, die Norm in der Fassung der Wiederverlautbarung aufgehoben vergleiche zu Fällen amtswegiger Gesetzesprüfungsverfahren die Erkenntnisse VfSlg. 6281a/1970 und 6282/1970, zum Fall eines vom Verwaltungsgerichtshof initiierten Gesetzesprüfungsverfahrens VfSlg. 12282/1990).
Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist daher die wiederverlautbarte Fassung der vom Verwaltungsgerichtshof (in beiden Fassungen, vgl. aber VfSlg. 14.187/1995) angefochtenen Bestimmung (Sbg KAG 2000, LGBl. Nr. 24).Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist daher die wiederverlautbarte Fassung der vom Verwaltungsgerichtshof (in beiden Fassungen, vergleiche aber VfSlg. 14.187/1995) angefochtenen Bestimmung (Sbg KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 24).
ebenso: E v 13.12.00, G95/00.
Teilweise Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen mangels Präjudizialität; denkunmögliche Annahme, daß der Verwaltungsgerichtshof bei seinen Entscheidungen über die jeweils bekämpfte Versagung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums die Ziffer 1 des §7 Sbg KAG 2000 anzuwenden hat. Dies deshalb, da - nach der übereinstimmenden und ständigen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - bei der Prüfung des Bedarfes an (zusätzlichem) Angebot ärztlicher Leistungen durch private erwerbswirtschaftlich geführte Ambulatorien das Angebot von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten, wie sie die Ziffer 1 des §7 Abs1 lita Sbg KAG 2000 im Auge hat, außer Betracht zu bleiben hat (vgl. VfSlg. 15456/1999; VwGH 29.9.1999, 99/11/0109).Teilweise Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen mangels Präjudizialität; denkunmögliche Annahme, daß der Verwaltungsgerichtshof bei seinen Entscheidungen über die jeweils bekämpfte Versagung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums die Ziffer 1 des §7 Sbg KAG 2000 anzuwenden hat. Dies deshalb, da - nach der übereinstimmenden und ständigen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - bei der Prüfung des Bedarfes an (zusätzlichem) Angebot ärztlicher Leistungen durch private erwerbswirtschaftlich geführte Ambulatorien das Angebot von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten, wie sie die Ziffer 1 des §7 Abs1 lita Sbg KAG 2000 im Auge hat, außer Betracht zu bleiben hat vergleiche VfSlg. 15456/1999; VwGH 29.9.1999, 99/11/0109).
siehe hingegen E v 13.12.00, G95/00: Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrags hinsichtlich des §7 Abs1 lita Z1 Sbg KAG 2000 aufgrund denkmöglicher Annahme der Präjudizialität.
Die Wortfolge "im politischen Bezirk" in §5 Abs1 lita Z3 Sbg KAG 1975, LGBl. Nr. 97/1975 idF LGBl. Nr. 27/1995, war verfassungswidrig.Die Wortfolge "im politischen Bezirk" in §5 Abs1 lita Z3 Sbg KAG 1975, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1975, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1995,, war verfassungswidrig.
Die Wortfolge "im politischen Bezirk" in §7 Abs1 lita Z3 Sbg KAG 2000, LGBl. Nr. 24/2000, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge "im politischen Bezirk" in §7 Abs1 lita Z3 Sbg KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2000,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Das Ausführungsgesetz darf dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen (vgl. zB VfSlg. 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg. 3744/1960, 12280/1990) oder einschränken (vgl. VfSlg. 4919/1965).Das Ausführungsgesetz darf dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen vergleiche zB VfSlg. 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg. 3744/1960, 12280/1990) oder einschränken vergleiche VfSlg. 4919/1965).
Der Bundesgrundsatzgesetzgeber verlangt (in §3 Abs2 KAG - siehe hiezu VfSlg. 15456/1999) geradezu eine über die politischen Grenzen hinausgehende Prüfung des Bedarfes.
Die durch die angefochtene Bestimmung bewirkte Beschränkung der Bedarfsprüfung auf den jeweiligen politischen Bezirk führt nun aber dazu, daß bei der Frage, ob ein Bedarf im vorgenannten Sinne anzunehmen ist, räumlich und verkehrstechnisch naheliegende, nach dem Willen des Gesetzgebers in ihrer Existenz geschützte Ordinationen und Einrichtungen nur deshalb außer Betracht zu bleiben hätten, weil zwischen ihnen und dem Standort des in Aussicht genommenen Ambulatoriums die Grenze eines politischen Bezirkes verläuft.
Andererseits müßte aber auch die Nichtberücksichtigung eines Versorgungsbedarfs, der sich erst durch die Einbeziehung der Situation jenseits der Bezirksgrenze manifestiert, umso eher zur Versagung einer beantragten Bewilligung führen.
Die Wortfolge "im politischen Bezirk" in §7 Abs1 lita Z3 Sbg KAG 2000 schränkt daher die rechtliche Wirkung der Grundsätze des Bundes-KAG in jeder ihrer Zielrichtungen erheblich ein; sie war daher als grundsatz- und somit verfassungswidrig aufzuheben (vgl. insbesondere VfSlg. 12280/1990 und die dort zitierte Judikatur).Die Wortfolge "im politischen Bezirk" in §7 Abs1 lita Z3 Sbg KAG 2000 schränkt daher die rechtliche Wirkung der Grundsätze des Bundes-KAG in jeder ihrer Zielrichtungen erheblich ein; sie war daher als grundsatz- und somit verfassungswidrig aufzuheben vergleiche insbesondere VfSlg. 12280/1990 und die dort zitierte Judikatur).
Zum Zwecke der Klarstellung hat der Verfassungsgerichtshof aber auch ausgesprochen, daß die aufgehobene Wortfolge idF vor der Wiederverlautbarung (damals in §5 Abs1 lita Z3 Sbg KAG 1975) verfassungswidrig gewesen ist (ebenso E vom 13.10.99, G77/99 und V29/99).Zum Zwecke der Klarstellung hat der Verfassungsgerichtshof aber auch ausgesprochen, daß die aufgehobene Wortfolge in der Fassung vor der Wiederverlautbarung (damals in §5 Abs1 lita Z3 Sbg KAG 1975) verfassungswidrig gewesen ist (ebenso E vom 13.10.99, G77/99 und V29/99).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Krankenanstalten, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, WiederverlautbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G89.2000Dokumentnummer
JFR_09998787_00G00089_01