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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
JagdG Bgld 1988 §111;Rechtssatz
Ebenso wenig wie im Verwaltungsverfahren nach § 117 Bgld JagdG 1989 festgestellte Schadenersatzansprüche einzelner Grundeigentümer gem § 111 Abs 1 lit b Bgld JagdG 1989 bei der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd oder Leistungen an solche Grundeigentümer auf Grund einer Vereinbarung gem § 111 Abs 2 Bgld JagdG 1989 als Nebenleistungen gem § 199 Abs 3 Bgld JagdG 1989 in den Jagdwert einzubeziehen sind, zählen die dem mit dem Verpächter der Jagd identen Grundeigentümer erbrachten Pauschalleistungen zur Abgeltung von Wildschäden zur Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Jagdabgabe gem § 198 Abs 3 Bgld JagdG 1989. Anderes könnte sich gem § 21 Abs 1 Bgld LAO nur dann ergeben, wenn der Pauschalbetrag für die Abgeltung von Wildschäden in einer Höhe festgelegt würde, die jene der voraussichtlich zu erwartenden Wildschäden derart überstiege, dass eine solche Pauschalierung teilweise als Scheingeschäft anzusehen wäre, also in Wahrheit ein Teil des Pauschalbetrages der verdeckten Ausschüttung eines Pachtschillings dienen würde. Nur in einem solchen Fall wäre gem § 21 Abs 1 Bgld LAO das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenverwaltung maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170034.X01Im RIS seit
26.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011