RS Vwgh 2000/6/26 95/17/0404

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
21/03 GesmbH-Recht

Norm

GmbHG §2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;

Rechtssatz

Da das Gesetz lediglich die Begriffe UNTERNEHMER DER VERANSTALTUNG, INHABER DES FÜR DAS HALTEN DES APPARATES BENÜTZEN RAUMES und EIGENTÜMER DES APPARATES verwendet, ist davon auszugehen, dass die materielle Abgabenvorschrift an das bürgerliche Recht anknüpft. Im vorliegenden Zusammenhang ist daher das Gesellschaftsrecht für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit und damit der Stellung der GmbH als Abgabenschuldner maßgeblich. Die eingetragene GmbH setzt die Vorgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge fort. Wenn zivilrechtlich davon auszugehen ist, dass die Rechte und Verpflichtungen, die die Geschäftsführer im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für die Vorgesellschaft begründet haben, mit der Eintragung auf die GmbH übergehen, ohne dass es einer Genehmigung oder Schuldübernahme bedarf, können auch Abgabenschulden der Vorgesellschaft aus den ihr zuzurechnenden Handlungen der Geschäftsführer entstehen, welche sodann mit der Eintragung der GmbH auf diese übergehen. Bestand auf Grund des Gesellschaftsvertrags im gegenständlichen Abgabenzeitraum die Vorgesellschaft bereits, kann zu Recht angenommen werden, dass die Abgabepflicht der Vorgesellschaft mit der Eintragung auf die GmbH übergegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170404.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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