RS Vwgh 2000/6/27 99/14/0281

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Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs10;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §6 Z9 lita;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH ergibt sich aus den einkommensteuerlichen Vorschriften nicht, dass beim Ableben eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners und Fortsetzung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durch den Rechtsnachfolger ein Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den Betriebsvermögensvergleich zum Zeitpunkt des Ablebens vorgenommen wird. In diesem Sinn sind auch die Ausführungen von Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6 Tz 242, zu verstehen, die beim unentgeltlichen Betriebserwerb für Einnahmen-Ausgaben-Rechner von einer Buchwertfortführung (nur) hinsichtlich der abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sprechen (ebenso Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 6 Z 9 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, aaO, § 2 Tz 49).

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140281.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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