RS Vwgh 2000/6/27 2000/11/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §58 Abs2;
BEinstG §14 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
KOVG 1957 §90;

Rechtssatz

§ 90 KOVG und damit der zweite Satz des § 14 Abs 2 BEinstG sind nicht verfassungswidrig. Es besteht nämlich keine Bindung der Behörde an die Aussagen des nach § 90 KOVG bestellten Sachverständigen. Eine Bindung besteht nur insofern, als die Behörde bei der Bestellung des Sachverständigen nach § 90 KOVG vorgehen muss. Sie kann aber im Falle, dass ihrer Meinung nach die zu beantwortende Frage einem anderen (anders qualifizierten) Sachverständigen zur Ergänzung oder zur Klarstellung vorzulegen wäre und ein solcher Sachverständiger im Verzeichnis nach § 90 Abs 1 KOVG nicht aufscheint, einen weiteren Sachverständigen ohne Bindung an dieses Verzeichnis bestellen. Ebenso steht es der Partei frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw zu widerlegen zu versuchen; die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (Hinweis E 17.7.1997, 95/09/0062 = ZfVB 1998/5/1621). § 90 KOVG ist eine mit § 52 Abs 1 AVG in Einklang stehende Regelung, indem nämlich die der Behörde (dem Bundessozialamt, früher Landesinvalidenamt) beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen, und damit die Amtssachverständigen, definiert werden. Für eine Bestellung des Amtsarztes einer Bezirkshauptmannschaft fehlte der Erstbehörde (dem Bundessozialamt) die rechtliche Möglichkeit, da dieser zwar der Bezirkshauptmannschaft, nicht aber der Erstbehörde im Sinne des § 52 Abs 1 AVG BEIGEGEBEN ist.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegebenBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110093.X01

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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