RS Vfgh 2000/12/13 A12/00 - A30/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §41

Leitsatz

Kein Kostenzuspruch an die beklagte Partei und an die Beteiligten nach Zurückziehung einer Klage eines Bundeslandes gegen den Bund wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Finanzausgleich

Rechtssatz

Die beklagte Partei (der Bund) war weder durch einen Rechtsanwalt noch durch die Finanzprokuratur vertreten und sonstige ersatzfähige Kosten sind nicht angefallen (vgl VfSlg 10316/1985, 11510/1987, 12085/1989, 12667/1991). Zudem hat der Bund den von ihm begehrten Kostenzuspruch nicht ziffernmäßig verzeichnet (vgl dazu etwa VfSlg 10968/1986, 11939/1988, 12667/1991, 14168/1995, 14455/1996).

Bei dem von den beteiligten Gemeinden eingebrachten Schriftsatz, mit dem sie von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht haben, handelt es sich nicht um einen abverlangten Schriftsatz (vgl etwa VfSlg 13847/1994).

(siehe auch B v 24.09.01, A30/00).

Entscheidungstexte

  • A 12/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.2000 A 12/00
  • A 30/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2001 A 30/00

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:A12.2000

Dokumentnummer

JFR_09998787_00A00012_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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