RS Vwgh 2000/6/28 2000/12/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BMG §1 Abs1 Z12 idF 2000/I/016;
BMG §17b Abs13 Z1 idF 2000/I/016;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnL Z34 litb idF 2000/I/016;
DVG 1958 §2 Abs7;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0171

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0111 B 28. Juni 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der gegen das BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN (gemeint: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) gerichteten, beim Verwaltungsgerichtshof am 2.Mai 2000 eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass weder die belangte Behörde noch ihre RECHTSVORGÄNGERIN (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) über diese Anträge entschieden hätten, obwohl die Frist des § 27 VwGG längst abgelaufen sei. Er wurde mit 1.April 2000 (Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) im Sinne des § 2 Abs 7 DVG 1984 in den Personalstand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit übernommen. Dies bedeutet, dass sich durch die Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 zum 1.April 2000 (auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) eine Änderung hinsichtlich der im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zuständigen obersten Dienstbehörde ergab (§ 2 Abs 7 DVG 1984). Der Beschwerdeführer belangt die erst seit dem 1.April 2000 zuständige oberste Dienstbehörde und nicht die zuvor zuständig gewesene oberste Dienstbehörde (wobei nicht der Fall vorliegt, dass sich bloß die Bezeichnung der obersten Dienstbehörde geändert hätte).

§ 2 Abs 7 DVG 1984 sieht zwar die Fortführung anhängiger Dienstrechtsverfahren vor, nicht aber, dass eine in diesem Sinne zuständig gewordene oberste Dienstbehörde sich die Verletzung der Entscheidungspflicht einer anderen, nämlich der zuvor zuständig gewesenen obersten Dienstbehörde, gleichsam auf die Frist des § 27 Abs 1 VwGG anrechnen lassen müsste. Für eine derartige Rechtsfolge mangelt es an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung. Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass die Frist des § 27 Abs 1 VwGG mit dem 1.4.2000 neu zu laufen begann (mit der Konsequenz, dass dem nun erst zuständig gewordenen Organ die Zuständigkeit in der Angelegenheit dadurch auch nicht mittelbar durch Verkürzung der Entscheidungsfrist - sogar BIS AUF NULL - genommen wird; Hinweis B 23.9.1992, 91/03/0317, unter Hinweis auf B 22.1.1969, 1075/68, VwSlg 7492 A/1969, und auf B 21.5.1991, 89/12/0090, VwSlg 13442 A/1991; siehe in weiterer Folge auch B 24.2.1993, 93/03/0008, und B 18.4.1994, 93/03/0076). Ist aber die Frist des § 27 Abs 1 VwGG noch gar nicht abgelaufen, musste die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 MonatenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120166.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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