RS Vwgh 2000/6/28 99/12/0047

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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L22007 Landesbedienstete Tirol
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

LBG Tir 1998 §2 litd Z1;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;

Rechtssatz

Die Auffassung, es komme für die Frage des Absehens von einer Kürzung der Bemessungsgrundlage nicht (jedenfalls nicht primär) darauf an, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben ist, ist zutreffend. Eine AUßERORDENTLICH SCHWERE ERKRANKUNG oder ein AUßERORDENTLICH SCHWERES GEBRECHEN werden wohl regelmäßig die dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben (allenfalls auch erst nach dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung). Umgekehrt bedeutet das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit (und sei es auch zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder auch früher) noch nicht zwingend, dass schon deshalb eine AUßERORDENTLICH SCHWERE ERKRANKUNG oder ein AUßERORDENTLICH SCHWERES GEBRECHEN vorläge. Damit unterscheidet sich die hier maßgebliche Rechtslage wesentlich von der ab 1.Jänner 1998 auf Grund der Novelle BGBl I Nr 138/1997 (Einfügung des § 4 Abs 4 Z 3 PG 1965) geltenden Rechtslage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120047.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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