RS Vwgh 2000/6/28 99/12/0279

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
72/13 Studienförderung

Norm

ABGB §144;
ABGB §146;
ABGB §166;
ABGB §672;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs4;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1998/I/077;

Rechtssatz

§ 19 Abs 4 StudFG 1992 setzt voraus, dass der Studierende zur Pflege und Erziehung des Kindes gesetzlich verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung kann sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (so nach § 144 ABGB hinsichtlich beider Eltern eines ehelichen Kindes, oder nach § 166 ABGB hinsichtlich der Mutter des unehelichen Kindes), oder auch mittelbar, wenn dem Studierenden Pflege und Erziehung durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen wurde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann die Pflege und Erziehung durch den einen Elternteil (hier: Vater des unehelichen Kindes) doch unter die Generalklausel des § 19 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 fallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120279.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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