RS Vwgh 2000/6/28 99/12/0047

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol

Norm

LBG Tir 1998 §2 litd Z1;

Rechtssatz

Ebenso wie die vom Gesetz als außerordentlich schwer umschriebenen Voraussetzungen, die zu einer massiven Einschränkung der Lebensqualität führen, vielschichtig sein können, kann auch diese massive Einschränkung der Lebensqualität auf die unterschiedlichsten Momente zurückzuführen sein: So auf Schmerzen oder auch auf körperliche Einschränkungen, bei tödlich verlaufenden Krankheiten etwa (auch) auf die psychische Belastung, die damit verbunden ist, also auf Komponenten, die insgesamt eben diese massive Einschränkung ergeben, wobei diese zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch nicht voll ausgeprägt sein (aber mit ausreichender Sicherheit in absehbarer Zeit bevorstehen) muss. Um daher beurteilen zu können, ob eine AUßERORDENTLICH SCHWERE ERKRANKUNG ODER EIN AUßERORDENTLICH SCHWERES GEBRECHEN vorliegt, bedarf es nicht nur der Feststellung des aktuellen Zustandes, sondern auch der damit verbundenen typischerweise zu erwartenden Folgen und ihrer Auswirkungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120047.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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