TE Vfgh Beschluss 2005/6/15 B1352/04 ua

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Veröffentlicht am 15.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 26. April 2005, Zln. 2004/03/0189, 0190, 0191, 0192 die auch in diesen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 21. September 2004, Z100348/III-P2/04, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der mitbeteiligten Partei war durch die im Devolutionsweg erlassenen Bescheide die Berechtigung erteilt worden, die beantragten Telekommunikationslinien (Breitbandkabelnetz) inklusive Zubehör auf den Liegenschaften Ichagasse 40, 1210 Wien, EZ 1728, Grundstück Nr. 1359/14, BG Floridsdorf, Anton Baumgartnerstraße 127 und 129, 1230 Wien, EZ 1250, Grundstück Nr. 1082/1, KG Atzgersdorf und Grundstück Nr. 81/5, KG Erlaa, BG Liesing, Hetzendorferstraße 44 und 52-54, 1120 Wien, EZ 827, Grundstücke Nr. 155/34, 36, 252/2 und 16, BG Meidling sowie Erlaaer Platz 2, 1230 Wien, EZ 611, Grundstück Nr. 83/3, BG Liesing, zu errichten, zu betreiben und zu warten. Die Beschwerdegegenstände sind damit weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 14.964/1997, VfGH vom 6. Oktober 1999, B2283/98; VfGH vom 8. Juni 2004, B849/03).

Die Verfahren waren daher einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn er von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (VfSlg. 14.964/1997, VfGH vom 6. Oktober 1999, B2283/98).

Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1352.2004

Dokumentnummer

JFT_09949385_04B01352_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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