RS VwGH Beschluss 2000/06/28 2000/12/0111

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0115 Rechtssatz

Mit der gegen das BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN (gemeint: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) gerichteten, beim Verwaltungsgerichtshof am 2.Mai 2000 eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass weder die belangte Behörde noch ihre RECHTSVORGÄNGERIN (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) über diese Anträge entschieden hätten, obwohl die Frist des § 27 VwGG längst abgelaufen sei. Er wurde mit 1.April 2000 (Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) im Sinne des § 2 Abs 7 DVG 1984 in den Personalstand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit übernommen. Dies bedeutet, dass sich durch die Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 zum 1.April 2000 (auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) eine Änderung hinsichtlich der im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zuständigen obersten Dienstbehörde ergab (§ 2 Abs 7 DVG 1984). Der Beschwerdeführer belangt die erst seit dem 1.April 2000 zuständige oberste Dienstbehörde und nicht die zuvor zuständig gewesene oberste Dienstbehörde (wobei nicht der Fall vorliegt, dass sich bloß die Bezeichnung der obersten Dienstbehörde geändert hätte).

§ 2 Abs 7 DVG 1984 sieht zwar die Fortführung anhängiger Dienstrechtsverfahren vor, nicht aber, dass eine in diesem Sinne zuständig gewordene oberste Dienstbehörde sich die Verletzung der Entscheidungspflicht einer anderen, nämlich der zuvor zuständig gewesenen obersten Dienstbehörde, gleichsam auf die Frist des § 27 Abs 1 VwGG anrechnen lassen müsste. Für eine derartige Rechtsfolge mangelt es an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung. Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass die Frist des § 27 Abs 1 VwGG mit dem 1.4.2000 neu zu laufen begann (mit der Konsequenz, dass dem nun erst zuständig gewordenen Organ die Zuständigkeit in der Angelegenheit dadurch auch nicht mittelbar durch Verkürzung der Entscheidungsfrist - sogar BIS AUF NULL - genommen wird; Hinweis B 23.9.1992, 91/03/0317, unter Hinweis auf B 22.1.1969, 1075/68, VwSlg 7492 A/1969, und auf B 21.5.1991, 89/12/0090, VwSlg 13442 A/1991; siehe in weiterer Folge auch B 24.2.1993, 93/03/0008, und B 18.4.1994, 93/03/0076). Ist aber die Frist des § 27 Abs 1 VwGG noch gar nicht abgelaufen, musste die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.

Schlagworte
Binnen 6 Monaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten
Im RIS seit
02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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