RS Vwgh 2000/6/28 99/12/0047

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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L22007 Landesbedienstete Tirol

Norm

LBG Tir 1998 §2 litd Z1;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass viele gesundheitliche Störungen (Krankheiten) mehr oder minder rasch (oder auch allenfalls schubweise) zu einer Verschlechterung des Befindens des Betroffenen führen, ist darauf hinzuweisen, dass diese massive Einschränkung der Lebensqualität nicht schon zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung voll ausgeprägt sein muss. Maßgeblich ist nämlich NUR, dass die Dienstunfähigkeit durch eine außerordentlich schwere Erkrankung oder ein außerordentlich schweres Gebrechen herbeigeführt wurde. Das Gesetz fordert nicht noch überdies, dass eine massive Minderung der Lebensqualität (über die Dienstunfähigkeit hinaus) schon zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung voll ausgeprägt sein muss, sie muss aber mit ausreichender Sicherheit in absehbarer Zeit bevorstehen. Schon gar nicht muss eine solche AUßERORDENTLICH SCHWERE, fortschreitende Erkrankung zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung schon das ENDSTADIUM erreicht haben. Eine AUßERORDENTLICH SCHWERE ERKRANKUNG ODER EIN AUßERORDENTLICH SCHWERES GEBRECHEN im Sinne des § 2 lit d Z 1 Tir LBG 1998 kann aber auch bei komplexen vielschichtigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gegeben sein, also bei einem Zusammentreffen mehrerer Erkrankungen und/oder mehrerer Gebrechen. Dann kommt es darauf an, dass dieser als insgesamt außerordentlich schwer zu beurteilende KOMPLEX kausal für die Dienstunfähigkeit ist. Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120047.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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