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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
LBG Tir 1998 §2 litd Z1;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass viele gesundheitliche Störungen (Krankheiten) mehr oder minder rasch (oder auch allenfalls schubweise) zu einer Verschlechterung des Befindens des Betroffenen führen, ist darauf hinzuweisen, dass diese massive Einschränkung der Lebensqualität nicht schon zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung voll ausgeprägt sein muss. Maßgeblich ist nämlich NUR, dass die Dienstunfähigkeit durch eine außerordentlich schwere Erkrankung oder ein außerordentlich schweres Gebrechen herbeigeführt wurde. Das Gesetz fordert nicht noch überdies, dass eine massive Minderung der Lebensqualität (über die Dienstunfähigkeit hinaus) schon zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung voll ausgeprägt sein muss, sie muss aber mit ausreichender Sicherheit in absehbarer Zeit bevorstehen. Schon gar nicht muss eine solche AUßERORDENTLICH SCHWERE, fortschreitende Erkrankung zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung schon das ENDSTADIUM erreicht haben. Eine AUßERORDENTLICH SCHWERE ERKRANKUNG ODER EIN AUßERORDENTLICH SCHWERES GEBRECHEN im Sinne des § 2 lit d Z 1 Tir LBG 1998 kann aber auch bei komplexen vielschichtigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gegeben sein, also bei einem Zusammentreffen mehrerer Erkrankungen und/oder mehrerer Gebrechen. Dann kommt es darauf an, dass dieser als insgesamt außerordentlich schwer zu beurteilende KOMPLEX kausal für die Dienstunfähigkeit ist. Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120047.X03Im RIS seit
12.06.2001