RS Vwgh 2000/6/28 98/18/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

L71077 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Tirol
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
GewO 1994 §368 Z9;
MeldeG 1991 §22 Abs2 Z5;
MeldeG 1991 §8 Abs2;
SperrV Tir 1995;
StGB §159 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Bei einem mit der Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen Vermögensdelikt (hier nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB) kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des betreffenden Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt (Hinweis E 22.11.1995, 95/21/0029, ergangen zum FrG 1993). Außerdem handelt es sich bei den den Strafbescheiden vom 22. Februar 1993 und 3. März 1997 zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen des Fremden nach § 22 Abs 2 Z 5 iVm § 8 Abs 2 MeldeG 1991 bzw nach § 368 Z 9 GewO iVm der Tiroler Sperrzeitenverordnung um keine schwer wiegenden Übertretungen, zumal die im Jänner 1993 erfolgte besagte Verwaltungsübertretung nach dem MeldeG 1991 schon wegen des seither verstrichenen langen Zeitraums zu vernachlässigen ist. Weiters ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Annahme gem § 36 Abs 1 FrG 1993 zu berücksichtigen, dass der seit 1990 in Österreich aufhältige Fremde nach den im angefochtenen, nach § 36 Abs 1 Z 1 FrG 1993 ergangenen Bescheid getroffenen Feststellungen bis zum Jahr 1996 - sieht man von der besagten Übertretung des MeldeG 1991 im Jänner 1993 ab - kein Fehlverhalten gesetzt hat. Schließlich führt auch der Umstand, dass dem Fremden mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der erstinstanzlichen Beh vom 2. Juli 1997 die Aufenthaltsbewilligung entzogen wurde und er sich erst seit kurzem (hier ca 9 Monate bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, zu keiner anderen Beurteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180134.X01

Im RIS seit

21.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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