RS Vwgh 2000/6/28 95/12/0233

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
18 Kundmachungswesen
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BGBlG §2 Abs2 litf;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
RGV 1955 §27;
RGV 1955 §68 Abs1;

Rechtssatz

Sonderbestimmungen iSd § 68 Abs 1 RGV, die abweichende reisegebührenrechtliche Bestimmungen zum Abschn III des I Hauptstückes treffen (würden), müssten Rechtsverordnungen sein, weil das Gesetz nur in dieser Rechtsform dazu ermächtigt, bestimmte Ansprüche abweichend zu regeln. Das ergibt sich schon daraus, dass Abschn VII des I Hauptstückes (dessen §§ 27 bis 35 die Reisegebührenansprüche bei Versetzung regeln) uneingeschränkt auch für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung gilt. Wenn aber die RGV für eine bestimmte Fallgruppe auch den Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung nach dem I Hauptstück Ansprüche einräumt, kann die Ermächtigung für die Erlassung von Sonderbestimmungen für die Post- und Telegraphenverwaltung zu den Abschn I bis V des I Hauptstückes nach § 68 Abs 1 RGV bloß als Ermächtigung der abweichenden Regelung von Ansprüchen in diesen Bereichen verstanden werden. Rechtsverordnungen des nach der im Beschwerdefall geltenden Rechtslage zuständigen Bundesministers waren aber nach dem damals geltenden Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt, BGBl Nr 200/1985, § 2 Abs 2 lit f leg cit idF BGBl Nr 603/1981) im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Eine derartige Kundmachung ist nicht erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995120233.X02

Im RIS seit

19.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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