RS Vwgh 2000/6/29 99/06/0076

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
RPG Vlbg 1996 §22 Abs2;
RPG Vlbg 1996 §35 Abs2;

Rechtssatz

Da in § 22 Abs 2 Vlbg RPG 1996 festgesetzt ist, bei welchen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, bleibt für die Ausübung von Ermessen kein Raum, vielmehr ist die Ausnahme zu gewähren, wenn die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vorliegen. Somit bedeutet das Wort "kann" in der genannten Gesetzesstelle ebenso ein "muss", wie in der durchaus ähnlichen Bestimmung des § 35 Abs 2 Vlbg RPG 1996 (Hinweis E 15.10.1998, 98/06/0083; hier:

Ausnahmegenehmigung zur Entrichtung eines Kleintierstalles).

Schlagworte

Ermessen Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060076.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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