RS Vwgh 2000/6/29 2000/07/0018

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Burgenland
L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AWG Bgld 1993 §12 Abs1;
AWG Bgld 1993 §16 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Feststellungsbescheid ist ein lediglich subsidiärer Rechtsbehelf, der nur zur Anwendung kommen soll, wenn die in Rede stehende Frage nicht in einem anderen Verfahren geklärt werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass ein Feststellungsbescheid, der "überflüssig" ist, weil die in ihm geklärte Frage auch in einem anderen Verfahren geklärt werden könnte, in jedem Fall subjektive Rechte des Bescheidadressaten verletzt. Nur eine solche Verletzung subjektiver Rechte aber kann zur Aufhebung eines solchen Bescheides vor dem VwGH führen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070018.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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