RS Vwgh 2000/6/29 2000/07/0024

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WRG 1959 §103 litf;
WRG 1959 §103 litg;
WRG 1959 §13 Abs4;

Rechtssatz

Nach § 103 lit g WRG hat der Antragsteller die vorgesehene Restwassermenge anzugeben, nicht aber durch Gutachtern zu belegen, dass die Restwassermenge zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer führen wird. Ein solches Verlangen lässt sich auch auf § 103 lit f WRG nicht stützen. Dass ein Konsenswerber nach dieser Vorschrift auch Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen seines Vorhabens auf Gewässer zu machen hat, begründet keine verfahrensrechtliche Obliegenheit zur gutachterlichen Belegung des Ausbleibens einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit betroffener Gewässer durch sein Vorhaben. Dies lässt sich auch aus § 13 Abs 4 WRG ableiten, welcher der Beh die Pflicht auferlegt, von Amts wegen für die Erhaltung eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers das Maß der Wasserbenutzung in der gebotenen Weise zu beschränken oder hievon befristet abzusehen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070024.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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