RS Vwgh 2000/6/29 97/07/0160

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Im öffentlichen Recht wird vom Fehlerkalkül die entscheidende Grenze zwischen normativ wirksamem Rechtsakt und rechtlich unwirksamem Akt gezogen. Während ein wesentlicher Fehler zur absoluten Nichtigkeit führt und damit bewirkt, dass ein Bescheid überhaupt nicht vorliegt und als solcher daher auch nicht überprüft werden kann, führen alle unterhalb dieser Grenze gelegenen Fehler im Rahmen des Fehlerkalküls zur Existenz eines rechtswidrigen Bescheides (Hinweis Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht/7 (1999), RZ 433 ff, insbesondere RZ 436 und 447).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070160.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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