RS Vwgh 2000/6/29 99/06/0020

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;
WRG 1959;

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt weder im Hinblick auf die Erschließung einer Bauliegenschaft noch in Bezug auf die Auswirkungen auf die Wasserverhältnisse im nahe gelegenen öffentlichen Wassergut im Sinne des § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 ein Nachbarrecht zu. Abgesehen von der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH (vgl dazu Hauer, der Nachbar im Baurecht5, 320), dass ein Gewässerschutz bzw ein Schutz des Grundwassers für den Nachbarn aus baurechtlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden kann. Solche Rechte kann der Nachbar allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des WRG geltend machen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060020.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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