RS Vfgh 2000/12/19 B1001/00

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung einer als Verfahrenshilfeantrag gewerteten, als Wiederaufnahmeantrag bezeichneten Eingabe wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Der Eingabe war eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 03.12.97 beigelegt. Beigelegt war weiters ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.04.00, 97/07/0218, mit welchem eine Beschwerde des Einschreiters als unbegründet abgewiesen worden war.

Der Verfassungsgerichtshof versteht die Eingabe als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Da beim Verfassungsgerichtshof keine mit 03.12.98 datierte Beschwerde anhängig gemacht wurde, kommt die Wiederaufnahme eines solchen Beschwerdeverfahrens nicht in Frage, und die Verfahrenshilfe ist, da die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, nicht zu bewilligen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).Der Verfassungsgerichtshof versteht die Eingabe als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Da beim Verfassungsgerichtshof keine mit 03.12.98 datierte Beschwerde anhängig gemacht wurde, kommt die Wiederaufnahme eines solchen Beschwerdeverfahrens nicht in Frage, und die Verfahrenshilfe ist, da die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, nicht zu bewilligen (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

Entscheidungstexte

  • B 1001/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.12.2000 B 1001/00

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1001.2000

Dokumentnummer

JFR_09998781_00B01001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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