RS Vwgh 2000/6/29 2000/07/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2000
beobachten
merken

Index

L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Burgenland
L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Burgenland

Norm

AWG Bgld 1993 §11 Abs1;

Rechtssatz

§ 11 Abs 1 Bgld AWG 1994 kennt als Anschlussverpflichteten nicht nur den Grundstückseigentümer, sondern auch für den Fall, dass die im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen sind, Mieter, Pächter oder Fruchtnießer. Der Intention des Gesetzes nach soll also derjenige, der den Müll verursacht, auch der Anschlusspflichtige sein. Im Beschwerdefall wird das Grundstück an mehrere Benutzer überlassen und zwar in der Weise, dass jeder dieser Benutzer einen bestimmten Teil des Grundstückes für sich zur Benutzung übernommen hat.

§ 11 Abs 1 Bgld AWG 1994 sieht in einem solchen Fall den einzelnen Nutzungsberechtigten als Anschlusspflichtigen vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070018.X04

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten