RS Vwgh 2000/6/29 99/20/0334

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §38 Abs5;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0318 E 21. Oktober 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerdelegitimation nach § 38 Abs 5 AsylG 1997 ist ein von den Verfahrensparteien losgelöstes Kontrollinstrument zur Prüfung, ob der angefochtene Bescheid in objektiver Weise rechtmäßig ist. Aus diesem Grund führt auch die bekannt gegebene Auswanderung des Asylwerbers in die USA während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - anders als im Fall der Beschwerde eines Asylwerbers und seiner danach erfolgten Auswanderung (Hinweis E 2.7.1998, 98/20/0030) - nicht zu einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200334.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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