RS Vwgh 2000/6/29 99/06/0076

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §2 Abs2 litd;

Rechtssatz

Das Argument, das Grundstück sei als Freifläche/Landwirtschaft gewidmet und daher für die Landwirtschaft geeignet, widrigenfalls die Flächenwidmung verfehlt wäre, verfängt deshalb nicht, weil dies noch keine "besondere" Eignung für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke iSd § 2 Abs 2 lit d Vlbg RPG 1996 bedeutet.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060076.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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