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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Das Argument, das Grundstück sei als Freifläche/Landwirtschaft gewidmet und daher für die Landwirtschaft geeignet, widrigenfalls die Flächenwidmung verfehlt wäre, verfängt deshalb nicht, weil dies noch keine "besondere" Eignung für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke iSd § 2 Abs 2 lit d Vlbg RPG 1996 bedeutet.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060076.X01Im RIS seit
03.05.2001