RS Vwgh 2000/6/29 2000/20/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/20/0136

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie amtsbekannterweise auch viele andere Asylwerber - anlässlich der Stellung des Asylantrages einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machte, ging keineswegs hervor, dass der Beschwerdeführer über keine eigene Wohnung verfügte und sich nur mangels eigener Zustelladresse bis zur Bekanntgabe einer neuen Wohnadresse eines Zustellungsbevollmächtigten bedienen wolle. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Adressänderung nicht der belangten Behörde, sondern im Wege einer Flüchtlingshilfeorganisation dem Bundesasylamt übermittelte, bestand nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen für die belangte Behörde kein objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, der Beschwerdeführer wolle dadurch, dass er seine neue Adresse bekannt gibt, die Zustellvollmacht (schlüssig) widerrufen (vgl dazu das hg E 22.3.2000, 99/01/0268). Auch der Beschwerdeführer selbst durfte nicht davon ausgehen, die belangte Behörde würde allein auf Grund seiner dem Bundesasylamt mitgeteilten Adressänderung einen Widerruf der Zustellvollmacht annehmen.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200135.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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