RS Vwgh 2000/6/30 2000/02/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/02/0131 2000/02/0132 2000/02/0133

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung geforderten STRENGEN MAßSTABES bei Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO muss die Möglichkeit, in angemessener Entfernung zum Sitz des Unternehmens einen Abstellplatz zu mieten, jedenfalls ausgeschöpft werden (Hinweis VwGH E 4.2.1994, 93/02/0279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020130.X01

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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