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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/02/0131 2000/02/0132 2000/02/0133Rechtssatz
Unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung geforderten STRENGEN MAßSTABES bei Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO muss die Möglichkeit, in angemessener Entfernung zum Sitz des Unternehmens einen Abstellplatz zu mieten, jedenfalls ausgeschöpft werden (Hinweis VwGH E 4.2.1994, 93/02/0279).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000020130.X01Im RIS seit
08.01.2002