RS Vwgh 2000/7/3 99/10/0278

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Veröffentlicht am 03.07.2000
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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z4;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Die Nichtbefolgung eines Ersatzpflanzungsauftrages ist ein Unterlassungsdelikt; das strafbare Verhalten dauert solange an, solange die Ersatzpflanzung nicht vorgenommen wird. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100278.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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