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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z4;Rechtssatz
Die Nichtbefolgung eines Ersatzpflanzungsauftrages ist ein Unterlassungsdelikt; das strafbare Verhalten dauert solange an, solange die Ersatzpflanzung nicht vorgenommen wird. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999100278.X02Im RIS seit
20.11.2000