RS Vwgh 2000/7/3 2000/09/0006

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Veröffentlicht am 03.07.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/01 Staatsvertrag von Wien
19/05 Menschenrechte
64/03 Landeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

B-VG Art7;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
MRK Art2;
SchOG 1962 §2 Abs1;
SchUG 1986 §17 Abs1 idF 1993/514;
StV 1955 Art9;

Rechtssatz

Die Äußerungen eines Lehrers, mit denen er einerseits die Verbrechen des Nationalsozialismus verharmlost und anderseits den Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau verneint hat, stellen einen schwer wiegenden Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstgeber dar, der geeignet ist, diesen Lehrer des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen zu lassen. Bei dem ihm vorgeworfenen Verhalten handelt es sich nicht um eine einmalige Entgleisung, sondern um die offensichtliche Kulmination eines wiederholten derartigen Fehlverhaltens gegenüber Schülern. Damit durfte die Disziplinaroberkommission von der Vertrauensunwürdigkeit des Beschuldigten als Lehrer ausgehen und zu Recht die Weiterbeschäftigung dieses Lehrers als unzumutbar erachten (Hinweis E 15.3.2000, 97/09/0182; ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000090006.X07

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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