RS Vwgh 2000/7/3 2000/10/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;

Rechtssatz

Ist die Behörde zur amtswegigen Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides befugt, dann darf sie auch die Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung verfügen (Hinweis E 11.7.1996, 95/07/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100040.X06

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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