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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Wird eine Berufung der beschwerdeführenden Naturschutzanwältin mangels Berufungslegitimation zurückgewiesen, so besteht im Streit um die Berufungslegitimation aber jedenfalls das Recht, Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100002.X01Im RIS seit
02.07.2001