RS Vwgh 2000/7/3 2000/10/0002

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Veröffentlicht am 03.07.2000
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird eine Berufung der beschwerdeführenden Naturschutzanwältin mangels Berufungslegitimation zurückgewiesen, so besteht im Streit um die Berufungslegitimation aber jedenfalls das Recht, Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100002.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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