RS Vwgh 2000/7/3 2000/10/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2000
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litf;
UVPG 1993 §2 Abs2;
UVPG 1993 §2 Abs3;
UVPG 1993 §30 Abs1;
UVPG 1993 §30 Abs6;
UVPG 1993 §39 Abs4;
UVPG 1993 Anh2 Z9;

Rechtssatz

Die Anordnung in Z 9 des Anhanges 2 zum UVPG 1993, dass ständige Anlagen für Motorsportveranstaltungen einer Bürgerbeteiligung IM VERANSTALTUNGSRECHTLICHEN VERFAHREN zu unterziehen sind, bedeutet nicht, dass die Bürgerbeteiligung nur im veranstaltungsrechtlichen Verfahren von Bedeutung ist. Die Zuordnung der Bürgerbeteiligung zum veranstaltungsrechtlichen Verfahren hat vielmehr die Bedeutung, dass dadurch jene Behörde bestimmt wird, die nach § 39 Abs 4 UVPG 1993 das Bürgerbeteiligungsverfahren durchzuführen hat. Die Sperrwirkung des § 30 Abs 6 UVPG 1993 bezieht sich auf alle für die Verwirklichung des Vorhabens nötigen Genehmigungen und nicht nur auf die Genehmigung im Leitverfahren (hier: es handelt sich um eine ständige Anlage für Motorsportveranstaltungen; sie fällt daher unter Anhang 2 Z 9 UVPG 1993; die für diese Anlage (auch) erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung durfte daher nicht vor Durchführung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens erteilt werden; die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheide waren somit gegeben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100040.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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