RS Vwgh 2000/7/3 2000/09/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §124 Abs3;
LDG 1984 §93 Abs3;

Rechtssatz

Das Recht des Beschuldigten, gemäß § 93 Abs 3 zweiter Satz, zweiter Halbsatz, LDG 1984 zwei Mitglieder des Senates abzulehnen, bezieht sich zwar grundsätzlich auch auf die dem Beschuldigten vor der Verhandlung bekannt gegebenen Ersatzmitglieder (Hinweis E 10.2.1999, 98/09/0064, zum dem § 93 Abs 3 LDG 1984 insofern entsprechenden § 124 Abs 3 BDG 1979). Gemäß § 93 Abs 3 zweiter Satz, zweiter Halbsatz, LDG 1984 hat der Beschuldigte sohin die Möglichkeit, aus dem Kreis der ihm bekannt gegebenen Mitglieder und Ersatzmitglieder insgesamt zwei Personen abzulehnen. Als Ablehnung im Sinn des § 93 Abs 3 zweiter Satz LDG 1984 ist jedoch die an die Disziplinarkommission gerichtete Willenserklärung zu verstehen, eine dem Beschuldigten als Mitglied des erkennenden Senates der Disziplinarkommission bzw Disziplinaroberkommission bekannt gegebene Person möge dem Senat nicht angehören. Eine solche Erklärung hat von Gesetzes wegen zur Folge, dass die derart genannte Person von der Zugehörigkeit zum erkennenden Senat der Disziplinarkommission bzw. Disziplinaroberkommission ausgeschlossen ist. Eine nähere Bezeichnung einer derartigen Willenserklärung ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es ausschließlich auf den erklärten Willen des Beschuldigten an, die genannte Person möge dem erkennenden Senat nicht angehören. Im Beschwerdefall lag die Ablehnung von insgesamt drei Personen als Mitglieder des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission vor, und zwar von zwei als Mitglied des erkennenden Senates bekannt gegebenen und einer weiteren als Ersatzmitglied des erkennenden Senates dem Beschuldigten bekannt gegebenen Person. Bei dieser Sachlage kam die Ablehnung der beiden als Mitglieder des erkennenden Senates bekannt gegebenen Personen zum Tragen und blieb die Ablehnung der bloß als Ersatzmitglied bekannt gegebenen Person ohne rechtliche Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000090006.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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