RS Vwgh 2000/7/3 2000/10/0040

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Veröffentlicht am 03.07.2000
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 §2 Abs2;
UVPG 1993 §2 Abs3;
UVPG 1993 §30 Abs1;
UVPG 1993 §30 Abs6;
UVPG 1993 §39 Abs4;
UVPG 1993 Anh2;

Rechtssatz

Aus Begriffsbestimmungen von § 2 Abs 2 und § 2 Abs 3 UVPG 1993, an die § 30 UVPG 1993 anknüpft, und aus dem System des Anhanges 2 zum UVPG 1993 ergibt sich, dass von der Bürgerbeteiligungspflicht bestimmte Maßnahmen, nämlich die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft, erfasst werden und dass die Sperrwirkung des § 30 Abs 6 UVPG 1993 nicht nur für die Genehmigung im Leitverfahren gilt, sondern dass von der Nichtigkeitsdrohung auch alle in anderen Verfahren für das Vorhaben zu erteilenden Genehmigungen betroffen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100040.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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