RS Vwgh 2000/7/4 98/12/0235

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Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs3;

Rechtssatz

Das Funktionszulagenschema berücksichtigt nicht die individuelle Leistung, sondern nur die Anforderungen an den Arbeitsplatz bezogen auf die im § 137 Abs 3 BDG 1979 genannten Kriterien. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung (Richtverwendungen) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage; die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen. In dieses Verfahren ist der Beamte, der die Feststellung der Rechtmäßigkeit beantragt hat, miteinzubeziehen (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0306, VwSlg 14895 A/1998).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120235.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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