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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10 idF 1996/042;Rechtssatz
Bei Abweichungen von den Bauvorschriften können nach § 129 Abs 10 Wr BauO in der Fassung LGBl Nr 1996/42 Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden. Das Wr KlGG ist eine Bauvorschrift iSd § 129 Abs 10 Wr BauO.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050011.X01Im RIS seit
30.08.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012