RS Vwgh 2000/7/4 2000/05/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10 idF 1996/042;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §1 Abs2;

Rechtssatz

Bei Abweichungen von den Bauvorschriften können nach § 129 Abs 10 Wr BauO in der Fassung LGBl Nr 1996/42 Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden. Das Wr KlGG ist eine Bauvorschrift iSd § 129 Abs 10 Wr BauO.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050011.X01

Im RIS seit

30.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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