RS Vwgh 2000/7/4 94/12/0160

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Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §175 Abs2 Z1;
UFG Wr 1967 §2 Z10;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH zu § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ist grundsätzlich nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein, wobei der Versicherte zwischen diesbezüglich im Wesentlichen gleichen Verbindungen frei wählen kann. Auf einen längeren Weg zur oder von der Arbeitsstätte besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Arbeitsweg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrsstörung) oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnisse, Straßenverhältnisse und Verkehrsverhältnisse) benützt werden kann, oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechenden Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Daher ist ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg nicht versichert (Hinweis Urteil des OGH vom 19.12.1989, 10 Ob S 374/89).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120160.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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