RS Vwgh 2000/7/5 2000/03/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;
VStG §24;

Beachte

Siehe jedoch E VfGH vom 26. Juni 2000, B 460/00Besprechung in:AnwBl 3/2001, 164 - 166;

Rechtssatz

Nach dem für den Fristenlauf allgemein - somit auch für die Frist einer Berufung - maßgeblichen § 33 Abs 3 AVG sind die Tage des Postenlaufes in den Lauf einer Frist nicht einzurechnen. Für eine ganz bestimmte Übermittlungsart, nämlich die Übermittlung im Wege der Übergabe einer Sendung an die Post, bedeutet dies, dass ein Anbringen mit der besagten Übergabe und damit vor der tatsächlichen Entgegennahme durch die Behörde als eingebracht gilt, sofern dieses Anbringen der Post rechtzeitig zur Beförderung an die (richtige) Stelle übergeben wurde und bei der Behörde in der Folge tatsächlich eingelangt ist (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I2, 456, FN 5 zu § 33 AVG, und 1155, FN 18 zu § 63 AVG sowie die auf S 485 ff zitierte Rechtsprechung zu § 33 AVG). Nach der Rechtsprechung ist für den Beginn des Postenlaufes maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird, wobei zur Beurteilung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel heranzuziehen ist (Hinweis E 16. Jänner 1996, Zl 94/20/0224). Auf dem Boden dieses Begriffsverständnisses wird der Fall der Benützung einer Telefonleitung beim Absetzen eines Telefax von § 33 Abs 3 legcit. nicht erfasst. Der dargestellten Auffassung liegt das Verständnis zu Grunde, dass die Post als Verlängerter Arm der Behörde anzusehen ist (Hinweis Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren8, Erster Halbband, (1975), 229, FN 3 zu § 33 AVG), was im Übrigen nicht nur bei der Einbringung von Anbringen, sondern insbesondere auch bei der Qualifikation des Zustellungsaktes behördlicher Schriftstücke durch die Post als letzter Teilakt des behördlichen Verfahrens zum Ausdruck kommt (Hinweis Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechs7, Rz 198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030152.X03

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten