RS Vwgh 2000/7/5 99/03/0431

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Veröffentlicht am 05.07.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;

Rechtssatz

Das Lenken eines Fahrzeuges im Sinne des § 5 Abs 2

zweiter Satz Z 1 StVO setzt nicht voraus, dass sich das Fahrzeug ZUR GÄNZE auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet; wurde mit einem Fahrzeug ein - wenn auch schmaler - Gehsteig (das ist gemäß § 2 Abs 1 Z 10 StVO ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl abgegrenzter Teil der Straße) überquert, liegt jedenfalls ein Lenken im Sinne der genannten Bestimmung vor. Damit erübrigt sich eine Untersuchung, ob nicht bereits die Hofeinfahrt des Gasthauses, auf der der Beschuldigte nach seinem eigenen Vorbringen das Motorfahrrad in Betrieb genommen hat, als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist (Hinweis E vom 28. Februar 1997, Zl 95/02/0348).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030431.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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