RS Vwgh 2000/7/5 2000/03/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §72 Abs1;

Rechtssatz

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist ein rechtskräftiger Bescheid, aus welchem dem Berufungswerber ein Recht auf sachliche Erledigung der Berufung erwachsen ist (Hinweis E 26.9.1951, 686/50, VwSlg 2245 A/1951); da die SACHLICHE ERLEDIGUNG der Berufung allerdings auch die Prüfung der Prozessvoraussetzungen einschließt, ist es der Berufungsbehörde nicht verwehrt, auch nach Bewilligung der Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (hier:

mangels begründeten Berufungsantrages, Rechtslage vor BGBl I 1998/158).

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030019.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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