RS Vwgh 2000/7/5 97/03/0081

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Veröffentlicht am 05.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StVO 1960 §18 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Tatbestandsmerkmal des § 18 Abs 1 StVO ist , dass zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (... VOR IHM FAHRENDEN FAHRZEUG ...) der im Gesetz umschriebene Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird. Das Auffahren auf ein angehaltenes (oder überhaupt abgestelltes) Fahrzeug erfüllt nicht den Tatbestand des § 18 Abs 1 StVO, wenn sich dieser Vorgang nicht im Zuge eines HINTEREINANDERFAHRENS (vgl die Paragraphenüberschrift) ereignet hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997030081.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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