RS Vwgh 2000/7/5 99/03/0445

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06202030
E3L E07402010
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
31/04 Bundesbeteiligungen
59/04 EU - EWR
92 Luftverkehr

Norm

11997E234 EG Art234;
31996L0067 Bodenabfertigungsdienste-RL Art11 Abs1 litc sublitii;
31996L0067 Bodenabfertigungsdienste-RL Art14 Abs1;
31996L0067 Bodenabfertigungsdienste-RL Art6 Abs3;
EURallg;
FlughafenBodenabfertigungsG 1998 §1 Z8;
ÜbertragungsG Bundesbeteiligungen ÖIAG 1998 Art1 §1;
VwGG §38a;
VwRallg;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1); Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/03/0075 E 5. Juli 2000 2000/03/0088 E 20. September 2000 2000/03/0254 E 20. September 2000

Rechtssatz

Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Erwägungsgrundes 12 in Verbindung mit Art 6 Abs 3 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft ist ein Dienstleister sowohl vom Leitungsorgan des Flughafens als auch von dem beherrschenden Luftverkehrsunternehmen - nach der Diktion der Richtlinie - UNABHÄNGIG. Daraus ist - bezogen auf

Art 11 Abs 1 lit c sublit ii und Art 14 Abs 1 erster Satz der Richtlinie - abzuleiten, dass eine Behörde dann vom Leitungsorgan des Flughafens unabhängig ist, wenn sie weder durch das Leitungsorgan noch durch eine Stelle, die das Leitungsorgan unmittelbar oder mittelbar kontrolliert oder ihrerseits vom Leitungsorgan kontrolliert wird, unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wird noch selbst eine derartige, den Wettbewerb auf dem Markt der Bodenabfertigungsdienste potenziell beeinflussende unmittelbare oder mittelbare Kontrolle gegenüber dem Leitungsorgan auszuüben berechtigt ist (hier: das Bestehen von Kontrollrechten, die der Annahme der Unabhängigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr - nunmehr: für Verkehr, Innovation und Technologie - entgegenstehen könnten, ist nicht zu erkennen).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 unabhängig im Sinne der Richtlinie 96/67/EG Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 unabhängig im Sinne der Richtlinie 96/67/EG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030445.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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