RS Vwgh 2000/7/7 2000/19/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39a Abs1;
AVG §63;
B-VG Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0187 E 11. Jänner 1989 VwSlg 12836 A/1989 RS 1(hier: es wäre daher Sache der Partei gewesen, sich bei fehlenden Deutschkenntnissen zur Abfassung der Berufung und zur Kenntnisnahme sowie zur allfälligen Beantwortung eines Vorhaltes im Verfahren betreffend Arbeitslosengeld eines Dolmetschers zu bedienen).

Stammrechtssatz

Durch § 39a AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190055.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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