RS Vwgh 2000/7/7 98/19/0165

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Veröffentlicht am 07.07.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §55 Abs2;
VwGG §58 Abs2;

Rechtssatz

Ist keine formelle Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides erfolgt, sondern wurde dem Begehren des Beschwerdeführers auf andere Weise voll entsprochen, ist die Frage des Aufwandersatzes nicht nach § 56 VwGG, sondern nach § 58 VwGG zu beurteilen. Da die belangte Behörde den versäumten Bescheid nicht fristgerecht erlassen hat und sie auch keinen Grund aufzeigt, der sie an der rechtzeitigen Bescheiderlassung gehindert hätte (vgl § 55 Abs 2 VwGG), war sie gemäß § 58 Abs 2 VwGG in Verbindung mit § 47 VwGG zum Aufwandersatz zu verpflichten.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190165.X01

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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